Präambel
“fussball-ferienschule.de” ist ein Lizenzprodukt der BSports Management GmbH.
Der Lizenznehmer hat bei der BSports Management GmbH die Lizenz zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von sogenannten “Fußballferienschulen” erworben und tritt als eigenständiger Unternehmer, unter Nutzung der Namensrechte, am Markt auf.
Nachfolgende Unternehmen sind Lizenzpartner -nachstehend “Veranstalter” genannt- der BSports Management GmbH und bieten eigenständig Veranstaltungen / Reisen an:
1) Sport Reich
Herr Daniel Reich
Grevenhorst 20
29358 Eicklingen
Tel: 0159 013 867 92
Email: reich@sport-reich.net
Der Veranstalter bietet entgeltliche Leistungen im Rahmen der sogenannten „Fußballferienschulen“, insbesondere Reisen, an. Die Person, welche sich entschließt sich bezüglich dieser Leistungen mit dem Veranstalter rechtlich binden zu wollen wird nachstehend „der Kunde/die Kundin“ genannt. Als „Teilnehmer/-in“ wird derjenige/diejenige bezeichnet, welche/-r die Leistung empfängt. Da die Teilnehmer/-innen leistungsgemäß minderjährig sind, muss der Kunde/die Kundin entweder gesetzlicher Vertreter des Teilnehmers/der Teilnehmer/-in sein oder für die gesetzlichen Vertreter der Teilnehmer/-in handeln. Durch ein auf Vertragsschluss gerichtetes Angebot des Kunden/der Kundin an den Veranstalter, akzeptiert der Kunde/die Kundin, dass die nachfolgend bestimmten allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil dieses Vertrages werden.
§1 Änderungsvorbehalt
Der Veranstalter ist zu Änderungen
a) der Leistungsbeschreibung,
b) der allgemeinen Geschäftsbedingungen und
c) sonstiger Bedingungen
berechtigt. Der Veranstalter wird diese Änderungen nur aus Notwendigkeit durchführen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, neuer Gesetzgebung oder sonstigen zwingenden Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Leistungspflichten der Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Erfolgte Änderungen werden dem Kunden/der Kundin innerhalb eines angemessenen Zeitraums begründet mitgeteilt.
§2 Vertragsabschluss
Es ist dem Kunden/der Kundin möglich, sich durch ein elektronisches Anmeldeformular zu einer Leistung im Rahmen der Fußballferienschule anzumelden. Mit einer solchen Anmeldung gibt der Kunde/die Kundin ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über eben diese Leistung ab. Unverzüglich nach der Abgabe dieses Angebots erhält der Kunde per E-Mail eine automatisch generierte Bestätigung, dass die Übersendung erfolgreich war einschließlich Leistungsauflistung und Zahlungsaufforderung. Bereits diese automatische Bestätigung ist als Annahme des Angebots des Kunden/der Kundin anzusehen. Bei erfolgter Zahlung erhält der Kunde/die Kundin weitere Informationen einschließlich einer Zahlungsbestätigung.
§3 Umfang der Leistungen vom Veranstalter
Der Umfang der Leistungen, welche der Veranstalter dem Kunden/der Kundin aus diesem Vertrag schuldet, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Fußballferienschule auf den Prospekten und den Internetdarstellungen auf der Seite www.fussball-ferienschule.de , sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Teilnahmebestätigung.
§4 Durchführung der Reisen
Die Umsetzung der vom Veranstalter angebotenen Leistung obliegt ausschließlich dem/der vom Veranstalter eingesetzten jeweiligen Veranstaltungsleiter/in der Reise.
§5 Übertragung der Aufsicht auf den Veranstalter
Für die Dauer der Reise werden die Aufsichtsrechte und Aufsichtspflichten, die der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Teilnehmer/der Teilnehmerin hat, auf den Veranstalter übertragen. Der Veranstalter ist berechtigt diese Rechte und Pflichten durch seine Mitarbeiter/-innen und Erfüllungsgehilfen auszuüben. Die Teilnehmer/-innen haben, resultierend aus dieser Übertragung, den Anweisungen der Mitarbeiter/-innen des Veranstalters und den Erfüllungsgehilfen des Veranstalters Folge zu leisten. Leistet der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Anweisungen nicht Folge, hat der Veranstaltungsleiter des Kurses oder dessen Bevollmächtigter die Möglichkeit, den Teilnehmer/die Teilnehmerin von dem jeweiligen Training auszuschließen. In besonders erheblichen Fällen wird auf Punkt 10. verwiesen. Bei solch einem von dem Teilnehmer/der Teilnehmerin verschuldeten Ausschluss von einem Training, hat der Kunden/die Kundin keinen Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Teilnahmegebühr.
§6 Benimmregeln während der Reise
Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin wird bei der Eröffnung der Reise über die Benimmregeln während der Reise aufgeklärt. Diese Regeln werden regelmäßig und insbesondere auch situationsbezogen wiederholt und können jederzeit erfragt werden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat diese Regeln ohne Ausnahme zu befolgen.
§7 Mindestteilnehmerzahl
Bedingung dafür, dass eine Reise stattfindet, ist das erreichen einer Mindestteilnehmerzahl. Grundsätzlich wird keine Reise unter 20(i.W. zwanzig) Teilnehmern/Teilnehmerinnen durchgeführt, die exakte Mindesteilnehmerzahl bemisst sich jedoch nach dem Einzelfall. Um den Kunden/die Kundin auf den dann aktuellen Stand zu bringen, wird der Veranstalter diesen/diese 21 (i.W. einundzwanzig) Tage vor Reisebeginn darüber informieren, dass die Mindestteilnehmerzahl vermutlich nicht erreicht wird, sofern dies der Fall ist. Wird die Mindesteilnehmerzahl 14 (i.W. vierzehn) Tage vor Reisebeginn nicht erreicht, wird der Kunde/die Kundin unverzüglich darüber informiert und die Reise abgesagt. In einem solchen Fall erhält der Kunde/die Kundin die Teilnahmegebühr innerhalb von 14 (i.W. vierzehn) Tagen zurück.
§8 Teilnahmegebühr
Die Zahlung der Teilnahmegebühr ist ab Zahlungsaufforderung innerhalb von 14 (i.W. vierzehn) Tagen fällig. Wird nicht innerhalb von 14 (i.W. vierzehn) Tagen geleistet, wird dem Kunden/der Kundin erneut eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt, mit Hinweis darauf, dass sich der Veranstalter im Falle erneuter Nichtzahlung vom Vertrag lösen wird. Verstreicht auch diese Frist erfolglos, löst sich der Veranstalter unter Mitteilung an den Kunden/der Kundin von dem Vertrag. Für die dem Veranstalter dadurch entstandenen Kosten, gehen zulasten des Kunden/der Kundin. Bricht der Teilnehmer/die Teilnehmerin die bereits angetretene Reise aus Gründen, die nicht zulasten des Veranstalters gehen ab, besteht kein Anspruch des Kunden/der Kundin auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr.
§9 Rücktrittsrecht des Kunden
Vor Beginn der Reise hat der Kunde/die Kundin jederzeit das Recht von dem Vertrag mit dem Veranstalter zurückzutreten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt kann nur unter Einhaltung der Textform gegenüber dem Veranstalter erklärt werden. Die Textform wird gewahrt, sofern eine lesbare Erklärung, welche die Person des Erklärenden erkennen lässt, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Dies ist beispielsweise durch eine E-Mail möglich.
Tritt der Teilnehmer die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, so gilt dies unmittelbar vor Beginn der Reise konkludent erklärter Rücktritt.
Macht der Kunde/die Kundin von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch, ist der Veranstalter dazu berechtigt, dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu verlangen. Diese Entschädigung wird vorliegend pauschaliert und beinhaltet Erwägungen bezüglich:
a) dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn
b) der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen vom Veranstalter
c) den zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
Die Pauschalen sind wie folgt:
a) Rücktritt mehr als 8 (i.W. acht) Wochen vor Reisebeginn = 10% (i.W. zehn Prozent) des Reisepreises
b) Rücktritt weniger als 8 (i.W. acht), aber mehr als 4 (i.W. vier) Wochen vor Reisebeginn = 40% (i.W. vierzig Prozent) des Reisepreises
c) Rücktritt weniger als 4 (i.W. vier), aber mehr als 2 (i.W. zwei) Wochen vor Reisebeginn = 80% (i.W. achtzig Prozent) des Reisepreises
d) Rücktritt weniger als 2 (i.W. zwei) vor Reisebeginn = 100% (i.W. einhundert Prozent) des Reisepreises
Auf Verlangen des Kunden begründet der Veranstalter die Höhe der Entschädigung gesondert.
Um dahingehend auf den Kunden/die Kundin zukommende Kosten zu vermeiden, empfiehlt der Veranstalter hiermit die Buchung einer vom Veranstalter angebotenen „Reiserücktrittskostenschutzpauschale“ -nachstehend „RKP“ genannt-:
Reiserücktrittskostenschutzpauschale
Die RKP kann gleichzeitig mit Vertragsabschluss für einen Aufpreis von 14,90 EUR gebucht werden. Wurde die RKP gebucht, können Sie im Falle einer Erkrankung oder Verletzung des Kindes, das Camp, vor Campbeginn, stornieren.
Der Nachweis hat durch ein ärztliches Attest zu erfolgen.
Wir erstatten den Campbetrag, abzüglich RKP Gebühr (14,90 EUR + 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr) und FFS Trikotkosten (wenn Trikot individualisiert wurde; Trikot 15,00 EUR + Individualisierungsgebühr).
Reiserücktrittskostenschutzpauschale Plus
Die RKP Plus kann gleichzeitig mit Vertragsabschluss für einen Aufpreis von 29,90 EUR gebucht werden. Wurde die RKP Plus gebucht, können Sie im Falle einer Erkrankung oder Verletzung des Kindes, vor oder während des Camps, dieses stornieren.
Der Nachweis hat durch ein ärztliches Attest zu erfolgen.
Wir erstatten den Campbetrag, abzüglich RKP Plus Gebühr (29,90 EUR + 10,00 EUR Bearbeitungsgebühr), FFS Trikotkosten (wenn Trikot individualisiert wurde; Trikot 15,00 EUR + Individualisierungsgebühr) und anteilig genutzter Camptage.
§10 Rücktrittsrecht vom Veranstalter
Vor Beginn der Reise hat der Veranstalter in den folgenden Fällen das Recht von dem Vertrag mit dem Kunden/der Kundin zurückzutreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl der Reise wurde nicht erreicht. In diesem Fall kann der Veranstalter spätestens 14 (i.W. vierzehn) Tage vor Reisebeginn zurücktreten.
b) Der Veranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert. Dies gilt ausdrücklich auch durch behördliche Anordnung auf Grund der Corona-Pandemie. In diesem Fall kann der Veranstalter unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser Umstände zurücktreten. Bevor der Veranstalter in einem solchen Fall den Rücktritt erklärt, hat der Veranstalter die Möglichkeit, dem Kunden/der Kundin eine adäquate Ersatzveranstaltung anzubieten. Lehnt der Kunde/die Kundin die Inanspruchnahme der Ersatzveranstaltung ab, macht der Veranstalter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch.
Macht der Veranstalter von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch, wird die von dem Kunden/der Kundin geleistete Teilnahmegebühr innerhalb von 14 (i.W. vierzehn) Tagen zurückgewährt.
§ 11 Ausschluss von der weiteren Teilnahme nach Reisebeginn
Der Veranstalter hat das Recht, Teilnehmer/-innen von der Teilnahme an der weiteren Reise nach Reisebeginn in folgenden Fällen auszuschließen:
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat die Reise in schwerwiegender Art und Weise gestört. Eine solche schwerwiegende Störung liegt beispielsweise vor, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die ihm erläuterten Reiseregeln missachtet, sich selbst oder andere gefährdet, Straftaten begeht, Drogen oder andere verbotene Substanzen konsumiert oder vorsätzlich fremde Sachen beschädigt. Nach einer darauffolgenden formlosen Abmahnung vom Veranstalter, ist der Veranstalter im Wiederholungsfall zum Ausschluss des Teilnehmers/der Teilnehmerin berechtigt. Eine Abmahnung vor Ausschluss ist dann entbehrlich, wenn die Störung so erheblich ist, dass ein sofortiger Ausschluss dringend notwendig ist oder der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Abmahnung aktiv verhindert. In einem solchen Fall, sorgt der Veranstalter unverzüglich für die Rückbeförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin und stellt die daraus resultierenden Mehrkosten dem Kunden/der Kundin in Rechnung. Außerdem ist der Kunde/die Kundin verpflichtet, die erbrachten und zur Beendigung noch zu erbringenden Leistungen zu bezahlen.
§ 12 Haftungsbestimmungen vom Veranstalter
Der Veranstalter haftet für:
a) die gewissenhafte Vorbereitung der Reise
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der für sie tätigen Personen
c) dafür, dass die Reise den vertraglichen Festsetzungen entspricht
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen
Der Veranstalter haftet nicht für:
a) Ausfälle der angebotenen Leistungen durch höhere Gewalt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis handelt, dass auch äußerste Sorgfalt vom Veranstalter nicht verhindern kann.
b) Ausfälle der angebotenen Leistungen im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos. Hiermit sind insbesondere Fälle gemeint, in denen eine Veranstaltung aufgrund von schlechtem Wetter oder ähnlichem nicht stattfindet oder in denen der Teilnehmer/die Teilnehmerin aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstigen, nicht im Pflichtenkreis vom Veranstalter liegenden, Gründen nicht an einer Veranstaltung teilnehmen kann.
c) Schäden, die durch Teilnehmer/-innen der Reise verursacht wurden.
Die Haftung vom Veranstalter ist beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, sofern es sich um vom Veranstalter zu vertretende Schäden handelt, welche:
a) keine Körperschäden sind und
b) nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind
§13 Versicherungen der Teilnehmer/in
Der Kunde/die Kundin garantiert, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin von einer Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung geschützt ist. Der Abschluss weiterer Versicherungen liegt im Ermessen des Kunden/der Kundin.
§14 Gesundheitszustand deS Teilnehmers / der Teilnehmerin
Der Kunde/die Kundin erklärt mit seiner/ihrer Anmeldung zur Reise, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin gesund und sportlich voll belastbar ist und das Trainingsprogramm ohne Einschränkungen absolvieren kann. Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich bei der Anmeldung (schriftlich) und zum jeweiligen Reisebeginnden Veranstalter über alle Gesundheitsbeeinträchtigungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin (schriftlich) zu informieren. Das gleiche gilt für notwendige Medikamenteneinnahmen des Teilnehmers/der Teilnehmerin.
Der Veranstalter verpflichtet sich während der Reise auftretende negative Veränderungen des Gesundheitszustandes des Teilnehmers/der Teilnehmerin dem Kunden/der Kundin unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Veränderung ins negative kann zum notwendigen Abbruch der Reiseteilnahme führen.
§15 Medizinische Erstversorgung
Der Kunde/die Kundin bevollmächtigt den Veranstalter im Falle eines medizinischen Notfalles, zum Beispiel durch Erkrankung oder Verletzung des Teilnehmers/der Teilnehmerin, eine medizinische Erstversorgung durchzuführen und/oder zu organisieren. Dies umfasst alle notwendigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Teilnehmer/die Teilnehmerin sicher und angemessen zu behandeln. Alle Kosten, welche dem Veranstalter dadurch entstehen, sind dem Veranstalter vom Kunden/der Kundin zu ersetzen.
§16 Bildrechte
Der Kunde/die Kundin sowie die Teilnehmer/-innen (und ihre gesetzlichen Vertreter) erklären mit der Anmeldung ihr Einverständnis dazu, dass von den Teilnehmer/-innen im Zusammenhang mit der Reise Bildnisse und Filmaufnahmen angefertigt werden, auf denen die Teilnehmer/-innen teilweise deutlich erkennbar dargestellt werden. Das Einverständnis umfasst außerdem die Befugnis vom Veranstalter, sowie vom Veranstalter mit der Umsetzung beauftragten Werbeagenturen, diese Aufnahmen zu verbreiten und zu veröffentlichen, auch im Internet, und zwar ohne Beschränkung des räumlichen, inhaltlichen oder zeitlichen Verwendungsbereichs und insbesondere wiederholt auch zu Zwecken der eigenen oder fremden Werbung sowie zu Merchandisingzwecken. Es besteht im Anmeldeprozess die Möglichkeit dem Veranstalter die Bildrechte durch Häkchen in der dazu erscheinenden Abfrage zu entziehen.
§17 Reisedokumente
Die Verantwortung alle notwendigen Reisedokumente (Pässe, Visa, etc.) für Reisen im Ausland zu beschaffen und bereitzuhalten, liegt allein in der Verantwortung des Kunden/der Kundin bzw. des Teilnehmers/der Teilnehmerin.
§18 Gerichtsstand
Für Klagen des Kunden/der Kundin persönlich oder in Vertretung des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegen den Veranstalter ist Hauptgeschäftssitz des Veranstalters maßgeblich.
Für Klagen vom Veranstalter gegen den Kunden/die Kundin oder gegen den Teilnehmer/die Teilnehmerin ist für den Gerichtsstand grundsätzlich der Hauptwohnsitz des Kunden/der Kundin bzw. des Teilnehmers/der Teilnehmerin maßgeblich. Eine Ausnahme für Klagen vom Veranstalter gegen den Kunden/die Kundin besteht dann, wenn der Kunde/die Kundin Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. In diesen Fällen ist, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, Gerichtsstand der Hauptgeschäftssitz des Veranstalters.
Aktualisiert am: 25.09.2023